„Ghostwriting“ liegt vor, wenn jemand einen wesentlichen Beitrag zum Schreiben der Publikation geleistet hat, ohne seine Rolle in der Publikation zu erwähnen.
„Gastautorenschaft“ liegt vor, wenn der Autor wenig oder gar keinen Beitrag leistet und diese Person dennoch als Autor/Co-Autor der Publikation aufgeführt wird.
In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung und um Fälle von Verstößen gegen die Wissenschaftsethik zu verhindern, wenden die Herausgeber das Verfahren zum Schutz vor Fällen von „Ghostwriting“ und „ Gastautorenschaft “ an :
1) Die Herausgeber verlangen in geeigneten Fällen von den Autoren eine Stellungnahme zur Klärung des Beitrags jedes Autors der Publikation (unter Angabe seines Wirkungsortes und des Anteils seiner Autorenschaft: Wer ist Autor des Konzepts, Prinzipien, Methoden, Verfahren, etc., die bei der Erstellung von Publikationen verwendet werden), ist in erster Linie der Autor verantwortlich, der das Manuskript eingesandt hat (ein Musterantrag ist auf der Website der Zeitschrift verfügbar).
2) In geeigneten Fällen fordert die Redaktion von den Autorinnen und Autoren Angaben zu Finanzierungsquellen für Publikationen, Mitwirkung in Forschungsvereinigungen, Verbänden und anderen Organisationen auf („Finanzielle Offenlegung“).
3) Die Herausgeber erklären, dass alle aufgedeckten Fälle von „Ghostwriting“ und „Gastautorenschaft“ unter Einbeziehung der zuständigen Institutionen (Verwaltung am Arbeitsort der Autoren, wissenschaftliche Gesellschaften, Verbände, wissenschaftliche Räte etc.) veröffentlicht werden.
4) Die Herausgeber erklären, dass alle festgestellten Verstöße gegen die Wissenschaftsethik dokumentiert werden.
